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§ 8 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Leichenschau

Titel: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BestG,BE
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BestG – Kosten der Leichenschau

Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung des Leichenschauscheins hat, soweit nicht eine andere Person dazu verpflichtet ist, diejenige Person zu tragen, die für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat.