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§ 8 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BerlBG – Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute vertrauensvoll und eng zum Wohl der Anstalt zusammenzuarbeiten. Soweit sie ihre Pflichten verletzen, sind sie der Anstalt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt ordentlicher Kaufleute angewandt haben, trifft sie die Beweislast. Schließt die Anstalt für die Mitglieder des Vorstands eine Haftpflichtversicherung ab, ist ein angemessener Selbstbehalt zu vereinbaren.

(3) Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements.

(4) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall keine abweichende Anordnung trifft. Sie sind berechtigt und verpflichtet, ihre Ansicht zu den Angelegenheiten der Anstalt jederzeit dem Aufsichtsrat darzulegen.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Bei der BVG bedarf die Geschäftsordnung der Zustimmung des Aufsichtsrates sowie der Gewährträgerversammlung.