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§ 8 BbgVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Befugnisse

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgVerfSchG – Verarbeitung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Informationen, insbesondere personenbezogene Daten verarbeiten, wenn

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 vorliegen oder

  2. 2.

    dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist.

(2) Gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies im Zusammenhang mit dem Datum, dessen Richtigkeit bestritten wird, zu vermerken. Sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen Betroffener beeinträchtigt sein können.

(3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, sofern Minderjährige betroffen sind, nach zwei Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen oder zu berichtigen sind. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Verarbeitung dieser Daten einzuschränken; sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt auch vor, wenn die betroffene Person einen Antrag nach § 12 Abs. 1 gestellt hat.

(4) Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

(5) Informationen aus der engeren Persönlichkeitssphäre des Betroffenen, die mittels automatisierter Datenverarbeitung gespeichert sind, dürfen nur einem besonders beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden.

(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke sowie zum Nachweis strafbarer Handlungen nach § 33 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes verwendet werden.