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§ 8 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Schulgestaltung → Abschnitt 1 – Stellung der Schulen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgSchulG – Schulversuche und Versuchsschulen

(1) Schulversuche sowie Versuchsschulen dienen dazu, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Aufnahmeverfahren, der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, der Unterrichtsmethoden, der Form der Leistungsbeurteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse sowie der Formen der Mitwirkung gemäß § 97 erprobt werden.

(2) Antragsberechtigt für Schulversuche und die Umwandlung von Schulen in Versuchsschulen sind Schulen und, soweit äußere Schulangelegenheiten betroffen sind, Schulträger. Der Antrag einer Schule kann, soweit äußere Schulangelegenheiten betroffen sind, nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. Antragsberechtigt für die Errichtung von Versuchsschulen sind Schulträger.

(3) In Schulversuchen sowie an Versuchsschulen muss die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein. Die Teilnahme an Schulversuchen sowie der Besuch von Versuchsschulen ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

(4) Schulversuche und Versuchsschulen bedürfen der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung ergeht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 im Benehmen mit dem Schulträger. Die Genehmigung kann befristet werden. Sofern weitere Genehmigungserfordernisse bestehen, bleiben diese unberührt.