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§ 8 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1a – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgIngG – Eintragungsausschuss (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragungen in die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der den Vorsitz führenden Person und den Beisitzenden. Für die den Vorsitz führende Person und die Beisitzenden sind Vertretungen zu benennen. Die den Vorsitz führende Person und deren Vertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.

(3) Die den Vorsitz führende Person, die Beisitzenden und die Vertretung werden auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer auf die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit einer den Vorsitz führenden Person und vier Beisitzenden mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzenden werden von der den Vorsitz führenden Person von Fall zu Fall bestimmt. Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag müssen mindestens drei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person mitwirken.

(5) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden; sie dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(6) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses wird die Ingenieurkammer durch die Person vertreten, die den Vorsitz des Eintragungsausschusses führt.