Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 BbgGüteStG
Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gütestellengesetz - BbgGüteStG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gütestellengesetz - BbgGüteStG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgGüteStG
Gliederungs-Nr.: 317-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgGüteStG – Zuständigkeit, Gebühren und Mitteilungspflichten

(1) Zuständig für die Anerkennung als Gütestelle sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Dieser entscheidet auch über die Ermächtigung nach § 797a Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Ermächtigung soll nur einer Notarin oder einem Notar erteilt werden.

(2) Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 100 Euro erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen, beträgt die Gebühr 50 Euro.

(3) Änderungen der für die Anerkennung nach den §§ 3 bis 6 maßgeblichen Umstände sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle veröffentlicht zur Information der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger ein Verzeichnis der anerkannten Gütestellen. Das Verzeichnis enthält den Familiennamen und den Vornamen des Vorstehers oder der Vorsteherin der Gütestelle, im Fall einer Personenvereinigung oder juristischen Person deren Bezeichnung oder Firma, die Anschrift der Gütestelle und die von ihr mitgeteilten Kommunikationsdaten. Die Daten in dem Verzeichnis dürfen verarbeitet und im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens übermittelt werden. Das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 17. Dezember 2022 durch § 72 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31). Zur weiteren Anwendung s. § 71 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31).