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§ 8 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Fischereirecht

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgFischG – Aufhebung beschränkter selbstständiger Fischereirechte

(1) Beschränkte selbstständige Fischereirechte können gegen Entschädigung von der Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(2) Die Aufhebung kann erfolgen:

  1. 1.
    von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. 2.
    auf Antrag eines Inhabers eines Eigentums- oder selbstständigen Fischereirechts (Fischereiberechtigten), wenn er nachweist, dass die Ausübung des beschränkten selbstständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.

(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.