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§ 8 BbgArchivG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Benutzung

Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchivG
Gliederungs-Nr.: 557-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgArchivG – Benutzung durch Betroffene

(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit das Archivgut durch Namen der Personen erschlossen ist. Ein weitergehender Auskunftsanspruch betroffener Personen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht. Die Entscheidung über das bei der Auskunftserteilung zu verwendende Format trifft abweichend von Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 das zuständige öffentliche Archiv. An Stelle der Auskunft ist durch das öffentliche Archiv Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit schutzwürdige Belange Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung nach Maßgabe des § 11 bestehen. Die Versagung oder Einschränkung der Einsicht in die Unterlagen ist dem Antragsteller gegenüber schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(2) Das öffentliche Archiv ist verpflichtet, den zum Archivgut gehörigen Unterlagen eine Gegendarstellung der betroffenen Person auf deren Verlangen beizufügen, wenn diese durch eine in den Unterlagen enthaltene Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft macht. Nach ihrem Tod steht das Gegendarstellungsrecht deren Kindern, Eltern und der mit ihr durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft verbunden gewesenen Person zu.

(3) Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder einer der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen unterzeichnet sein. Sie muss sich auf Angaben über Tatsachen beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.

(4) Ein durch Rechtsvorschriften geregelter Anspruch auf nachträgliche Berichtigung von Unterlagen wird durch die Übernahme der Unterlagen in ein öffentliches Archiv nicht eingeschränkt. Die Berichtigung hat in Form einer Gegendarstellung zu erfolgen. Weitergehende Ansprüche Betroffener aus Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht. Die Artikel 18, 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung. Abweichend von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 entscheidet das zuständige Archiv über das Format, in dem die Daten bereitgestellt werden.

(5) Das Gegendarstellungsrecht gemäß der Absätze 2 und 4 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie für Niederschriften und Urteile der Gerichte.