Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften
§ 8 BPolLV – Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen (1)
Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).
(1) 1Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes eine zweite Wiederholung zulassen. 2Die Wiederholung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. 3Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
(2) Absatz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
Zu § 8: Geändert durch V vom 4. 6. 2009 (BGBl I S. 1237).