§ 8 BORA
Berufsordnung
Berufsordnung
Bundesrecht
Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Zweiter Abschnitt – Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung
§ 8 BORA – Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit
Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Berufsausübungsgesellschaft oder in sonstiger Weise mit den in § 59c Bundesrechtsanwaltsordnung Genannten erfolgt. Die Kundgabe jeder anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird.