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§ 8 BNV
Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Ausübung von Nebentätigkeiten

Titel: Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 BNV – Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten

1Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütungen 500 Euro (brutto) im Kalenderjahr übersteigen. 2In den Fällen des § 6 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.

Zu § 8: Geändert durch G vom 3. 12. 2001 (BGBl I S. 3306).