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§ 8 BKleingG
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Kleingartenpachtverhältnisse

Titel: Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKleingG
Gliederungs-Nr.: 235-12
Normtyp: Gesetz

§ 8 BKleingG – Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn

  1. 1.
    der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten. nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder
  2. 2.
    der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwer wiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.