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§ 8 BGB-InfoV
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern

Titel: Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB-InfoV
Gliederungs-Nr.: 400-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 BGB-InfoV – Unterrichtung vor Beginn der Reise (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2018 durch Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 229 § 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

(1) 1Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu unterrichten

  1. 1.
    über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,
  2. 2.
    wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz,
  3. 3.
    über Namen, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder - wenn nicht vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer und sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbindung aufnehmen kann.

2Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei Buchung angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.

(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.