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§ 8 BErzGG
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Erziehungsgeld

Titel: Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BErzGG
Gliederungs-Nr.: 85-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 BErzGG – Andere Sozialleistungen (1)

(1) 1Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2, soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet worden sind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. 2Bei gleichzeitiger Zahlung von Erziehungsgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder sowie von Sozialhilfe ist § 38 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf den Berechtigten nicht anwendbar. 3Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und der Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (2)

(2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.

(3) Die dem Erziehungsgeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können, sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht der Europäischen Union über Familienleistungen nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und sie schließen insoweit Erziehungsgeld aus.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2008 durch Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748). Zur weiteren Anwendung s. § 27 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748).
(2) Red. Anm.:
Nach Artikel 61 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) sollen in § 8 Abs. 1 Satz 3 die Wörter "und insbesondere § 18 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes" gestrichen werden. Eine Änderung war jedoch nicht durchführbar, da § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit bereits durch Artikel 45 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) neu gefasst wurde.