§ 8 BBesG, Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
(1) 1Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. 2Die Kürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge. 3Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. 4Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(2) 1Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. 2Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 27.01.2011, BVerwG 2 C 25.09 - § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. kollidiert mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher nicht verfassungskonform - Der Begriff der Versorgung i.S.v. § 55b…
- § 7 AbgG NRW, Anrechnung anderer Einkünfte; Doppelmandat
- Art. 32 BayBesG, Übergangsbestimmungen
- § 73a BBesG, Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
- § 77 BBesG, Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
- § 15 BbgMinG, Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderem Einkommen
- § 75 HmbBesG, Übergangsregelungen bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
- § 7 LMinG
- § 17 LMinG, Zusammentreffen von Amtsgehalt mit anderem Einkommen
- § 9 LMinG, Amtsbezüge
- § 8 MinG, Amtsbezüge
- § 8 SächsMinG, Amtsbezüge der Mitglieder der Staatsregierung
- § 15 SenatsG
- § 11 SenG, Amtsbezüge
