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§ 8 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 8 ArchIngKG – Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur

(1) Als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist einzutragen, wer

  1. 1.

    die Berufsaufgaben nach § 2 wahrnehmen will,

  2. 2.

    nach den Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 386) berechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufsbezeichnungen zu führen,

  3. 3.

    seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nummer 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist,

  4. 4.

    den Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 7 Abs. 1 ausübt oder ausüben will,

  5. 5.

    in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat und

  6. 6.

    eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 1 Absatz 2 der Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung vom 27. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 289), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 17. Mai 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 226), abgeschlossen hat.

(2) Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, wenn sie nach Maßgabe des Ingenieurgesetzes über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 8 bis 9 und § 7 Absatz 2 entsprechend. Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.