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§ 8 ArchG LSA - Verwahrung und Sicherung

Bibliographie

Titel
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Amtliche Abkürzung
ArchG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2243.1

(1) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat das Verfügungsrecht über das Landesarchivgut und ist verpflichtet, dieses nach archivwissenschaftlichen Erkenntnissen zu bearbeiten und der Benutzung zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung kann unter Wahrung schutzwürdiger privater und öffentlicher Belange auch durch die Präsentation von digitalisiertem Archivgut und von Erschließungsdaten im Internet erfolgen.

(2) Archivgut ist Kulturgut und als solches unveräußerlich. Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat es auf Dauer sicher zu verwahren und vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen.

(3) Landesarchivgut kann in Ausnahmefällen auf Grund eines widerruflichen Depositalvertrages in einem anderen öffentlichen Archiv verwahrt werden.

(4) Eine Übereignung von Landesarchivgut an Archive des Bundes und der Länder ist nur zulässig, wenn dieses fachlich geboten und Gegenseitigkeit gewährleistet ist.