Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → 1. – Diensterfindungen

Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ArbnErfG – Frei gewordene Diensterfindungen

1Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. 2Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.

Zu § 8: Neugefasst durch G vom 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521).