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§ 8 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 AbgG – Mandat und Beruf

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Bürgerschaft oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben.

(2) Benachteiligungen insbesondere am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dessen Übernahme und Ausübung sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Übernahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft fort.

(4) Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Einer Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht.

(5) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nicht unter das Gesetz über die Wahl von Arbeitnehmern des hamburgischen öffentlichen Dienstes in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 75, 78) fallen und deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Hamburg haben, nach billigem Ermessen während der Mitgliedschaft die zeitliche Dauer ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabsetzen (Teilzeitarbeit). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die betrieblichen Belange der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers berücksichtigen. Diese können berührt sein, wenn ausgeschlossen erscheint, für die Ausfallzeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eine Teilzeitkraft oder eine Ersatzkraft einzustellen, und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Verzicht auf eine solche Kraft nicht zugemutet werden kann. Der Anspruch auf Vergütung ermäßigt sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(6) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(7) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 6 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 3610), zuletzt geändert am 5. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2911, 2947), vorgenommen.