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§ 8 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 AZVO – Tägliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt acht Stunden.

(2) Die Arbeitszeit ist im Allgemeinen durchgehend zu gestalten. Sie kann geteilt werden, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Mehrzahl der Angehörigen einer Behörde zweckmäßig erscheint. Über die Einführung der geteilten Arbeitszeit entscheiden die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden.