Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Aufgaben der Resozialisierungsarbeit

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 8 AROG – Wahrnehmung von Aufgaben der Bewährungshilfe

Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden, soweit das Gericht keine bestimmte Bewährungshelferin oder keinen bestimmten Bewährungshelfer bestellt, von den Bewährungshelferinnen und -helfern der ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes wahrgenommen.