§ 8 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 2 – Aufgaben der Resozialisierungsarbeit
§ 8 AROG – Wahrnehmung von Aufgaben der Bewährungshilfe
Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden, soweit das Gericht keine bestimmte Bewährungshelferin oder keinen bestimmten Bewährungshelfer bestellt, von den Bewährungshelferinnen und -helfern der ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes wahrgenommen.