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§ 8 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 SächsAPO-Justiz-JVD – Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt, soweit nicht der Rahmenstoffplan etwas anderes festlegt. Für die Ausbildung ist der Fachbereichsleiter verantwortlich.

(2) Der Unterricht wird durch hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte erteilt. Die Lehrbeauftragten werden auf Vorschlag des Fachbereichsleiters durch das Staatsministerium der Justiz in der Regel für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bestellung kann verlängert werden. Darüber hinaus können durch das Ausbildungszentrum Bobritzsch externe Fachleute mit der Durchführung einzelner Unterrichtsveranstaltungen beauftragt werden.

(3) Durch Arbeitsgemeinschaften, Vorträge, Übungen, insbesondere in der Gesprächsführung, und durch Rollenspiele soll der Unterricht wirklichkeitsnah gestaltet werden. Im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen sind auch schriftliche Arbeiten zu fertigen. Die Anzahl der Stunden und der schriftlichen Arbeiten wird durch den Rahmenstoffplan bestimmt. Praktika und Exkursionen vertiefen die Ausbildung.

(4) Der Stundenplan wird durch den Fachbereichsleiter auf der Grundlage des Rahmenstoffplans erstellt. Er bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz.

(5) In der fachtheoretischen Ausbildung sollen das erforderliche Fachwissen vermittelt und die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft werden. Der Schwerpunkt der Ausbildung ist auf die Entwicklung von Handlungskompetenz zu legen.

(6) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst folgende Sachgebiete:

  1. 1.

    Justizvollzug und seine gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Berufsethik, Öffentlichkeitsarbeit, Staats- und Gesellschaftslehre sowie Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts mit Bezügen zum Justizvollzug,

  2. 2.

    Vollzugsrecht, insbesondere Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug,

  3. 3.

    Vollzugsverwaltungskunde, insbesondere Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts, des Haushaltswesens, der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung sowie der Organisation der Vollzugsgeschäftsstelle und

  4. 4.

    sozialwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere Grundzüge der Pädagogik und Psychologie mit Bezügen zum Justizvollzug, Straffälligenhilfe und Kriminalprävention.

(7) Die fachtheoretische Ausbildung wird ergänzt durch Unterricht in

  1. 1.

    Deeskalationstechniken sowie Eingriffs- und Sicherungstechniken zur Gefahrenabwehr,

  2. 2.

    Erste Hilfe und

  3. 3.

    einer Fremdsprache.

(8) Der Anwärter wird in einem von ihm schriftlich zu bestimmenden Wahlfach ausgebildet. Die Wahlfächer werden im Rahmenstoffplan festgelegt. Jedes Wahlfach wird mit der Maßgabe angeboten, dass es von mindestens fünf Anwärtern zum Wahlpflichtfach bestimmt wurde. Die Bestimmung des Wahlfaches ist im Übrigen unwiderruflich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).