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§ 8 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4
Abschnitt: Zweiter Teil – Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
 

§ 8 APOGV – Inhalt der praktischen Ausbildung (1)

(1) Die Ausbildung vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, die der Bewerber zur Erfüllung der Aufgaben in seiner Laufbahn benötigt. Die Fähigkeit zur selbstständigen Wissenserweiterung und zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefordert werden. Der Bewerber ist besonders auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung seiner Tätigkeit hinzuweisen.

(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die dem Bewerber während des praktischen Teils zu übertragen sind. Der Bewerber ist mit den wesentlichen Arbeiten seines späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbstständiger Erledigung anzuleiten. Zur Vertretung und zur Aushilfe darf der Bewerber ausnahmsweise herangezogen werden. Hierüber ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).