§ 8 AG VwGO LSA
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA)
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 8 AG VwGO LSA – Beteiligungsfähigkeit von Behörden
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden. Die Klage ist gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.