§ 8 AGVwGO
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen
§ 8 AGVwGO – Vorsitzender
Der Landrat (Oberbürgermeister) führt den Vorsitz im Rechtsausschuss. Er kann Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst (§ 174 VwGO) den Vorsitz im Rechtsausschuss übertragen; Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zulässig.