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§ 8 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 8 AGSGB XIIZusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege

(1) Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen, sonstigen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften gefördert werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Land (Landesarbeitsgemeinschaft) und für die örtliche Ebene der Stadtkreise und der Landkreise gebildet werden.

(2) In den Arbeitsgemeinschaften sollen wichtige Fragen der Sozialhilfe, die bei der Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege auftreten, beraten werden.