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§ 8 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Zweiter Abschnitt – Staatsanwaltschaften

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 8 AGGVG – Gliederung und Sitz

(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr. Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Justizministerium bei einem Amtsgericht eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft des übergeordneten Landgerichts errichten.

(3) Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz am Sitz des Gerichts, bei dem sie bestehen.