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§ 8 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 AGBGB – Überlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils

(1) Ist dem Berechtigten ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks, insbesondere eine Wohnung, zur Benutzung zu überlassen, so hat der Verpflichtete das Grundstück oder den Teil des Grundstücks dem Berechtigten in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Der Verpflichtete hat die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen. Der Berechtigte kann verlangen, dass der Verpflichtete das Gebäude gegen Brandschaden und sonstige Unfälle versichert, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

(3) Der Verpflichtete darf Veränderungen an dem zu überlassenden Grundstück oder Grundstücksteil insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und dadurch keine unzumutbare Benachteiligung des Berechtigten eintritt.

(4) Im übrigen finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, 1037 Abs. 1, der §§ 1042, 1044, 1049, 1050, 1057 und 1062 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.