Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 ABKG – Errichtung

(1) Die in die Listen eingetragenen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden die "Architektenkammer Berlin".

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(3) Sitz der Architektenkammer ist Berlin.