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§ 8 7. BImSchV
Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 7. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 7. BImSchV – Übergangsvorschrift

Anlagen im Sinne des § 1, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, müssen den Anforderungen der §§ 2 bis 4 ab 1. Januar 1982 in vollem Umfang genügen; ab 1. Januar 1977 darf beim Betrieb dieser Anlagen das Zweieinhalbfache der in § 4 festgelegten Massenkonzentration nicht überschritten werden.