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§ 8 27. BImSchV
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 27. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-27
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 27. BImSchV – Beurteilung und Berichte von kontinuierlichen Messungen

(1) Während des Betriebes der Anlage ist für den Kohlenmonoxidmesswert für jede aufeinanderfolgende Stunde der Mittelwert zu bilden.

(2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren.

(3) Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist eingehalten, wenn kein Stundenmittelwert nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 den Grenzwert nach § 4 Nr. 1 überschreitet.