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§ 8 21. BImSchV
Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) 
Bundesrecht
Titel: Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 21. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 21. BImSchV – Zugänglichkeit der Normen

VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.