§ 89c SGB VIII, Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung
(1) 1Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. 2Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
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Urteile
- BVerwG, 19.08.2010, BVerwG 5 C 14.09 - Bestimmung der Leistung i.S.v. § 111 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinderhilferechts und…
- BVerwG, 30.09.2009, BVerwG 5 C 18.08 - Geltung des § 86 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auch bei erstmaliger Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach…
- BVerwG, 19.10.2011, BVerwG 5 C 25.10 - Tatsächliche Erbringung einer konkreten Hilfeleistung gegenüber dem Hilfeempfänger als Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII
- BVerwG, 12.05.2011, BVerwG 5 C 4.10 - Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland i. S. d. § 6 Abs. 3 SGB VIII setzt Auslandsaufenthalt der Leistungsberechtigten und -empfänger…
- BVerwG, 29.09.2010, BVerwG 5 C 21.09 - Erfordernis des Bestehens eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes bis zur Aufnahme eines Jugendlichen in eine Einrichtung für die Begründung einer…
