§ 89b LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Dritter Titel – Staatsanwaltswahlausschuss
§ 89b LRiStAG – Zusammensetzung des Staatsanwaltswahlausschusses
(1) Der Staatsanwaltswahlausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar
- 1.
acht Staatsanwälten als ständige Mitglieder,
- 2.
sechs Abgeordneten des Landtags und
- 3.
einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft.
(2) Der zuständige Minister oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht.