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§ 89b LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Dritter Titel – Staatsanwaltswahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 89b LRiStAG – Zusammensetzung des Staatsanwaltswahlausschusses

(1) Der Staatsanwaltswahlausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar

  1. 1.

    acht Staatsanwälten als ständige Mitglieder,

  2. 2.

    sechs Abgeordneten des Landtags und

  3. 3.

    einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft.

(2) Der zuständige Minister oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht.