§ 89a MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht
Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 6 – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§ 89a MarkenG – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. 3§ 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 89a: Eingefügt durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1318).