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§ 89a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Dritter Titel – Staatsanwaltswahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 89a LRiStAG – Anwendbare Vorschriften

Auf den Staatsanwaltswahlausschuss finden die Vorschriften über den Richterwahlausschuss entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Titel nichts anderes ergibt.