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§ 89 ThürBO
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 89 ThürBO – Bestehende bauliche Anlagen

(1) Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist.

(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn

  1. 1.

    die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und

  2. 2.

    die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.