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§ 89 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Landespersonalausschuss

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 89 ThürBG – Zusammensetzung, Geschäftsstelle

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern. Diese sollen Beamte der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherrn sein.

(2) Ständiges ordentliches Mitglied ist der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums als Vorsitzender. Er wird im Verhinderungsfalle durch den Leiter der für das allgemeine Dienstrecht zuständigen Abteilung dieses Ministeriums vertreten.

(3) Die Landesregierung beruft die übrigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Je vier ordentliche und je vier stellvertretende Mitglieder sind aus den obersten Landesbehörden zu berufen. Von den übrigen vier ordentlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind je zwei ordentliche und je zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände sowie der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zu berufen.

(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der Landespersonalausschuss durch eine in dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium einzurichtende Geschäftsstelle unterstützt.