Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 89 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt I – Schularten

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 89 SchulG – Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen in Vollzeit- oder Teilzeitunterricht eine berufliche Bildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Unterricht kann durch betriebliche Praxis ergänzt werden.

(2) Die Aufnahme in die Berufsfachschule setzt mindestens den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss voraus. Die Berufsfachschule vertieft und erweitert die allgemeine Bildung und kann zu weiteren schulischen Abschlüssen und Berechtigungen führen. Die mehrjährige Berufsfachschule schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Die Berufsfachschule kann ein- und mehrjährige Bildungsgänge enthalten, für die auch der Mittlere Schulabschluss als Aufnahmevoraussetzung vorgeschrieben werden kann.