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§ 89 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Erster Abschnitt – Zulässigkeit der Wiederaufnahme

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 SächsDO – Voraussetzungen (1)

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts zulässig, in der auf Verweis oder Geldbuße erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens, oder in der auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens oder der Milderung des Urteils, wenn

  1. 1.
    Tatsachen oder Beweismaterial beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  2. 2.
    die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist,
  3. 3.
    ein gerichtliches Urteil auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Disziplinarurteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  4. 4.
    ein Richter oder Beisitzer, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat, oder
  5. 5.
    bei der Entscheidung ein Richter oder Beisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für einen gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden sind.

(3) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die in das gerichtliche Verfahren keinen Eingang gefunden haben. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils des Disziplinargerichts abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen.

(4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts zulässig, in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn der Beamte nachträglich ein Dienstvorgehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 2 vorliegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).