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§ 89 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 89 SächsDG – Übergangsvorschrift

(1) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Disziplinarverfahren ist weiterhin die Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341) und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Dienstbezüge im Sinne der Disziplinarordnung (SächsDO-BezügeVO) vom 20. März 1996 (SächsGVBl. S. 122) anzuwenden.

(2) Gebühren nach § 79 werden nur für nach dem 27. April 2007 anhängig werdende gerichtliche Verfahren sowie für Verfahren über nach diesem Tag eingelegte Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben.