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§ 89 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 3 – Beschäftigte an öffentlichen Schulen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 89 PersVG LSA – Freistellungen

(1) Der Lehrerhauptpersonalrat erhält Freistellungen in folgendem Umfang:

  1. 1.

    eine Vollzeitstelle sowie

  2. 2.

    zehn Stunden je Woche für jeweils angefangene 1 000 Beschäftigte.

(2) Lehrerbezirkspersonalräte bei dem Landesschulamt erhalten Freistellungen in folgendem Umfang:

  1. 1.

    eine Vollzeitstelle und eine halbe Vollzeitstelle sowie

  2. 2.

    zehn Stunden je Woche für jeweils angefangene 500 Beschäftigte.

(3) Personalräte an Schulen erhalten Freistellungen von 0,5 Stunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte.

(4) Freistellungsstunden sind für Beschäftigte im Unterricht Unterrichtsstunden und ansonsten Zeitstunden.

(5) Die Personalvertretungen entscheiden jeweils für ein Schuljahr über die Verteilung der Freistellungen durch Beschluss.