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§ 89 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern → Dritter Unterabschnitt – Dienstgerichtshof

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 89 NRiG – Nichtständige Mitglieder

Für die nichtständigen Mitglieder gilt § 86, mit Ausnahme des Absatzes 3, entsprechend.