§ 89 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern → Dritter Unterabschnitt – Dienstgerichtshof
§ 89 NRiG – Nichtständige Mitglieder
Für die nichtständigen Mitglieder gilt § 86, mit Ausnahme des Absatzes 3, entsprechend.