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§ 89 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Finanzgerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 89 NJG – Anzahl der Senate

1Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts bestimmt die Anzahl der Senate. 2Das Justizministerium kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts hierfür Weisungen erteilen.