§ 89 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Finanzgerichtsbarkeit
§ 89 NJG – Anzahl der Senate
1Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts bestimmt die Anzahl der Senate. 2Das Justizministerium kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts hierfür Weisungen erteilen.