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§ 89 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 89 LWG – Informationsbeschaffung und- übermittlung

(1) Landkreise, kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, Wasser- und Bodenverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen.

(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.