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§ 89 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Zweiter Titel – Vertretung der Staatsanwälte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 89 LRiStAG – Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Die bei jeder Staatsanwaltschaft zu bildenden Staatsanwaltsräte bestehen bei Staatsanwaltschaften mit in der Regel

  1. 1.

    drei bis 20 wahlberechtigten Staatsanwälten aus einer Person,

  2. 2.

    21 bis 50 wahlberechtigten Staatsanwälten aus drei Mitgliedern,

  3. 3.

    über 50 wahlberechtigten Staatsanwälten aus fünf Mitgliedern.

Der Bezirksstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Von den beiden staatsanwaltschaftlichen Mitgliedern des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats wird jeweils ein Mitglied und jeweils mindestens ein Ersatzmitglied von jedem Bezirksstaatsanwaltsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder unmittelbar und geheim gewählt. Ausgenommen bei Wahlen haben bei der Beschlussfassung innerhalb des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats die beiden staatsanwaltschaftlichen Mitglieder jeweils doppeltes Stimmgewicht.

(3) Der beim Justizministerium zu bildende Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf von den Staatsanwälten gewählten Mitgliedern.

(4) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für die Bezirksstaatsanwaltsräte die Vorschriften über den Bezirksrichterrat entsprechend. Für den Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Hauptstaatsanwaltsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählt; wählbar ist jedes Mitglied.

(5) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Titels gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.