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§ 89 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 89 LRiG – Disziplinarverfahren

(1) In Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte gilt das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) 1Gegen einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden. 2Die übrigen Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 3 und § 5 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt können nur von den Gerichten der Richterdienstgerichtsbarkeit im Rahmen einer Disziplinarklage ausgesprochen werden.

(3) 1Gegen einen Richter ist auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig. 2Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. 3Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, darf die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nur ausgesprochen werden, wenn vor Ablauf dieser Frist Disziplinarklage erhoben worden ist. 4Diese Disziplinarmaßnahme wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt. 5§ 15 Abs. 4 und 5 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt gilt für die Frist nach Satz 3 entsprechend.

(4) Gegen ein Urteil des Dienstgerichts über die Klage eines Richters gegen eine Disziplinarverfügung nach Absatz 2 Satz 1 steht den Beteiligten die Berufung zu.