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§ 89 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 89 LHO – Prüfung

(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere

  1. 1.

    die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

  2. 2.

    Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

  3. 3.

    Verwahrungen und Vorschüsse,

  4. 4.

    die Verwendung der Mittel, die zu Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).