§ 89 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 89 LHO – Prüfung
(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere
- 1.
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
- 2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.
Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4.
die Verwendung der Mittel, die zu Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).