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§ 89 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 LBG – Unabhängigkeit der Mitglieder (1)

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach dem Disziplinargesetz vom Amt zu entbinden ist; § 25 findet keine Anwendung.

(2) Den Mitgliedern des Landespersonalausschusses dürfen aus ihrer Tätigkeit keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).