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§ 89 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel III – Rechtliche Stellung der Beamten → Abschnitt 6 – Versetzung, Abordnung und Umsetzung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 89 LBG – Umsetzung (1)

Dem Beamten kann aus dienstlichen oder persönlichen Gründen innerhalb derselben Dienststelle ein anderer Dienstposten dauernd oder zeitweilig übertragen werden (Umsetzung). Die neue Aufgabe kann ihm nur innerhalb seiner Laufbahn und unter Beibehaltung seines Amtes zugewiesen werden. Vor der Umsetzung ist der Beamte zu hören, es sei denn, dass dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).